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Bestattungs­vorsorge für Hemer

Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten

Mit einer Bestattungs­vorsorge haben Sie die Chance, persönliche Vorstellungen für die eigene Bestattung bei uns zu hinterlegen. Wir sichern Ihnen vertraglich zu, uns um die wunsch­gerechte Umsetzung zu kümmern. Ob Sie nur die Bestattungsart und den Kostenrahmen festlegen oder ob Sie ganz konkrete Ideen haben, wie Ihre Urne aussehen und wer auf Ihrer Beerdigung sprechen soll, wer eingeladen und welche Musik gespielt wird – wir halten Ihre Wünsche fest. Einen ersten Eindruck davon, was sich alles regeln lässt, gibt Ihnen unser Vorsorge-Formular. Sie können es für Ihre Unterlagen ausdrucken oder zur Vorbereitung einer ausführlichen Beratung an uns senden.

Sie möchten vorsorgen, dann vereinbaren Sie gerne ein kostenfreies Beratungsgespräch!

Finanzielle Absicherung der Bestattung

Mit einer Vorsorge entlasten Sie sich und Ihre Angehörigen nicht nur emotional, Sie können auch ganz praktisch Ihr Erspartes für die eigene Bestattung sicher anlegen. So kann es nicht von Dritten beansprucht werden, wenn Sie einmal in ein Pflege­heim ziehen oder Sozial­leistungen beantragen müssen. Gerne beraten wir Sie zu den entsprechenden Möglich­keiten mit einem Treuhand­konto oder einer Sterbe­geld­versicherung, die wir Ihnen in Kooperation mit der Deutschen Bestattungs­vorsorge Treuhand AG oder dem Kuratorium Deutsche Bestattungs­kultur und der Nürnberger Versicherung anbieten können.

Vorsorgeformular Meine Bestattungswünsche

Unser Online-Vorsorgeformular gibt Ihnen einen ersten Überblick darüber, welche Art von Bestattungs­wünschen sich vertraglich festhalten lassen. Drucken Sie Ihre Antworten für die eigenen Unterlagen aus – oder senden Sie das Formular an uns, damit wir uns auf ein ausführliches Beratungs­gespräch mit Ihnen vorbereiten können.

Schritt 1 von 5
Ruhestätte
Bestattungsart:
Beisetzung Friedhof:
Grabstelle vorhanden:
Alternative Beisetzungsorte:
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Formalitäten rund um Ihren letzten Willen

Ein erster Überblick

Wir weisen darauf hin, dass Sie auf dieser Website lediglich allgemeine Informationen finden. Die Informationen können weder eine Rechts­beratung ersetzen noch berücksichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegeben­heiten des Einzel­falles. Für eine konkrete Rechts­beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Testament

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen und Besitz im Todesfall geschehen soll. Es gibt zwei Möglich­keiten ein rechtskräftiges Testament zu verfassen: Zum einen das „eigen­händige Testament“. Es muss vom Testierenden hand­schriftlich auf Papier nieder­geschrieben werden, sollte Ort und Datum enthalten und muss Ihre persön­liche Unterschrift mit vollem Vor- und Nach­namen tragen. Die Alternative ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar be­urkundet wird. Selbst­verständ­lich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.

Symbolbild Testament

Erbrecht

Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetz­geber eine Erben­reihenfolge fest: Erben erster Ordnung sind Kinder, Ehepartner und Enkel. In einer Zugewinn­gemein­schaft erbt der Ehe­partner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nach­kommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Symbolbild Erbrecht

Vorsorge­vollmacht

Mit einer Vorsorge­vollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzelne festgelegte Entscheidungen zu treffen und Verträge abzu­schließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grund­stücks­geschäfte, ist eine notarielle Vorsorge­vollmacht notwendig, für andere Vermögens­geschäfte, insbesondere Bank­geschäfte aller Art, zumindest eine schriftliche Vollmacht. Abschließend sollte eine Vorsorge­voll­macht immer mit einer Patienten­verfügung kombiniert werden, um auch gesund­heitliche Aspekte zu klären.

Symbolbild Vorsorgevollmacht

Patienten­verfügung

Mit einer Patienten­verfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medi­zinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhalts­punkte dafür zu geben, welche ärztliche Behand­lung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patienten­verfügung kann mit einer notariellen Vorsorge­vollmacht verbunden, aber auch isoliert und privat­schriftlich erstellt werden.

Symbolbild Patientenverfügung

Betreuungs­verfügung

Liegt keine Vorsorge­vollmacht vor, oder reicht diese zur Erledigung der Angelegen­heiten nicht aus, so wird ggf. durch das Amtsgericht wegen vorliegender Handlungs­unfähigkeit eine Betreuung eingerichtet. Zum Betreuer wird vorrangig bestellt, wer vom Betroffenen vorge­schlagen wird. Kann der Wille des Betroffenen nicht ermittelt werden oder sind Angehörige nicht bekannt, bestellt das Gericht einen professionellen Betreuer,  der die Angelegen­heiten des Betroffenen regelt. Die Betreuungs­verfügung bietet sich auch an, wenn eine Vertrauens­person nicht vorhanden ist, für den Fall einer Betreuung aber eine bestimmte Regelung gewünscht wird. Durch die Betreuungs­verfügung nehmen sie schon im Vorfeld Einfluss auf eine gerichtliche Entscheidung.

Symbolbild Testament

Weiterführende Informationen finden Sie in der Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundes­ministeriums der Justiz sowie auf der Themenseite „Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung“ des Ministeriums und in der Broschüre „Christliche Patientenvorsorge“.